Der Energieausweis - eine Art „Typenschein“ für Gebäude - dokumentiert die energetische Situation und gibt Aufschlüsse über Sanierungspotenziale.

Der Energieausweis informiert Verbraucher objektiv, zeigt Einsparpotenziale auf und ermöglicht unkompliziert einen neutralen Vergleich des energetischen Zustands von Gebäuden. Damit wird im Bezug auf Gebäude eine Transparenz geschaffen, die sonst nur für Haushaltsgroßgeräte bekannt ist.

Zweck des Energieausweises ist die allgemein verständliche energetische Kennzeichnung eines Gebäudes zu Vergleichszwecken, wobei die Energieeffizienz von Gebäuden durch Energiekennzahlen ausgedrückt wird. Der Energieausweis stellt jedoch keine verbindliche Angabe über den real auftretenden Energieverbrauch dar, welcher sowohl von der Klimaregion als auch vom unterschiedlichen Nutzerverhalten beeinflusst wird. Nicht die/der Nutzer, sondern das Gebäude soll gekennzeichnet werden!
Die Energiekennzahlen werden aus technischen Daten des gegenständlichen Projektes, den Klimadaten und einem "genormten" Benutzerverhalten errechnet

Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Bis zum 30.09.2008 konnte generell zwischen bedarfs- und verbrauchsorientierten Energieausweisen gewählt werden. Jetzt wird der Energieausweis auf Grundlage des Bedarfs für Wohngebäude zur Pflicht, die weniger als fünf Wohneinheiten haben und für die der Bauantrag vor dem 01.November 1977 gestellt worden ist, falls diese noch nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.Augut 1977 einhalten. Für alle anderen besteht die Wahlfreiheit weiter.

benötigte Daten

Zur Ausstellung eines Energiebedarfsausweises sind u.a. folgende Angaben notwendig:
- Straße, Hausnummer und Baujahr
- Nutzungsart
- Ein vollständig bemaßter Bauplan mindestens im Maßstab 1:100
- Die Angabe der U-Werte von Außenwänden, Erdgeschossfußboden, Zwischengeschossdecken und des Daches
- Angabe der Fenster U-Werte oder Alter und Hersteller
- Art der Beheizung und der Warmwasserbereitung sowie ggf. Art und Anteil erneuerbarer Energien

Für den Verbrauchsausweis können Sie hier [22 KB] einen Erfassungsbogen herunterladen, der für die Erstellung eines Ausweises ausgefüllt an uns zurück gesandt werden muss.

Was bringt der Energieausweis?

* Sorgt für mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt

* Informiert objektiv und zeigt Einsparpotenziale auf

* Dokumentiert den Stand der Technik der Anlagen

* Dient als wichtiges Marketinginstrument

* Ist ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz

Weiter Informationen zum Energieausweis

Der Energieausweis ist immer für das gesamte Gebäude auszustellen. Ausnahme: Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen erheblichen Anteil (um ca. 10%) der Gebäudenutzfläche umfassen (z.B. Verkaufsräume mit großen Verglasungen und/oder raumlufttechnischen Anlagen). Diese Gebäudeteile sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. Hierfür ist ein separater Energieausweis für Nichtwohngebäude zu erstellen! Wohnungsähnliche Nutzungen (z.B. Praxisräume von Ärzten, Rechtsanwälten usw.) müssen wie Wohnungen behandelt werden.

Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen zählen zu den Wohngebäuden.

Für folgende Gebäude muss kein Energieausweis erstellt werden (Auszüge aus dem GEG): - Bestehende Gebäude, deren Nutzfläche kleiner als 50m² ist.
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder Haltung von Tieren genutzt werden.
- Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen.
- Unterirdische Bauten
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
- Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
- Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.
- Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind.
- Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind.
- Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

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